Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. detailor I. Definition, Geltungsbereich 1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die detailor nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn detailor in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Mit Erteilung eines Auftrags, spätestens mit Annahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als akzeptiert. 2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch detailor schriftlich bestätigt sind und von uns rechtsverbindlich gegengezeichnet sind. 3. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen. 4. Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt; die ungültige bzw. ungültig gewordene Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck rechtlich zulässig möglichst nahe kommt. Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle von uns getätigten Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Angebote Anwendung. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch ohne nochmals ausdrücklich vereinbart worden zu sein. II. Angebote, Auftragsbestätigung, Bestellungen 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen, sonstigen schriftlichen Unterlagen oder mündlichen Mitteilungen sowie Modelländerungen, Materialänderungen u. ä. bleiben, sofern nicht schriftlich zugesichert, vorbehalten, insbesondere im Zuge der technischen Weiterentwicklung. Solche Änderungen begründen keinen Anspruch gegen uns. 2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann detailor dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. 3. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware, zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann detailor durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist. 4. Sofern sich detailor zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen, sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von detailor abgerufen und geöffnet wurden. detailor behält sich das Recht vor, Anfragen und Bestellungen ungeöffnet zu löschen, sofern von einer möglichen Bedrohung durch Viren ausgegangen wird. 5.Bestellungen verpflichten den Besteller zur Abnahme und Bezahlung der Ware. Verweigert ein Käufer die Abnahme der bestellten Ware, begründet dies für uns - falls wir auf die Abnahme verzichten - einen Entschädigungsanspruch in voller Höhe. III. Preise - Zahlungsbedingungen 1. Alle Preise von detailor verstehen sich ab Werk zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen. Ändert sich der Preis nach der Bestellung erheblich, hat der Käufer das Recht, davon in Kenntnis gesetzt zu werden und von seiner Bestellung zurückzutreten. Handelt es sich um Handelsware die in Preislisten festgesetzt ist, so sind Preisänderungen zu jedem Zeitpunkt und beliebig häufig möglich. 3. Sofern detailor - ohne dass ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht - ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt, berechnet detailor für den dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand eine Rücknahmegebühr in Höhe von mindestens 20% des Warenwertes mindestens jedoch 15,- EUR. 4. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von EURO 50,- können wir einen Mindermengenzuschlag erheben. 5. Die Lieferung erfolgt in der Regel gegen offene Rechnung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang, fällig. Rechnungen sind, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, ohne Abzüge zahlbar. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, daß der volle Betrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung für uns verfügbar ist, d. h. auf unseren Konten gutgeschrieben oder in bar bezahlt ist. Scheckzahlung gilt nicht als Barzahlung. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Gerät der Käufer mit den Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Wird ein vom Käufer ausgestellter Scheck von dem bezogenen Institut nicht eingelöst, egal aus welchem Grund, sind wir berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr und die Verzugszinsen zu berechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur nach unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt. Unbeschadet dessen ist detailor jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen, eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen. 6. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem detailor oder Dritte, die gegenüber detailor einen Anspruch haben, über den Betrag verfügen können. 7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von detailor anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 8. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist detailor außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten. 9. Abweichende Bedingungen bei Lieferungen in das Ausland: Mindestbestellwert: 100,- EUR (EU und Schweiz) bzw. 250,- EUR; Mindermengenzuschlag 10,- EUR bzw. 25,- EUR. Lieferung nur gegen Vorauskasse oder Kreditkarte. 10. Ausfuhrbestimmungen Der Käufer wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, daß im Falle des Exports deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten. 11. Zollabwicklung Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unverzollt ausgeführt, haftet er detailor gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung. IV. Eigentumsvorbehalt 1. detailor behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. 2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch detailor, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch detailor schriftlich erklärt wird. 3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt detailor jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen detailor und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von detailor, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich detailor, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann detailor verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für detailor vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, detailor nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt detailor das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, detailor nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt detailor das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für detailor. 6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller detailor unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von detailor hinzuweisen. 7. detailor verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt detailor. V. Lieferungen, Lieferzeit 1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. 2. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch behalten wir uns einen gewissen Spielraum vor. Ein Verzug unsererseits berechtigt den Käufer hinsichtlich des Auftrags, mit dem wir uns im Verzug befinden, nur dann zum Rücktritt, wenn er unter Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Wochen angedroht wurde. Weitere Ansprüche, insbesondere wegen Schadensersatzansprüchen sind ausgeschlossen. Bei unvorhergesehenen Lieferhindernissen, z. B. durch höhere Gewalt und Ereignisse wie Brand, Streik, Boykott usw. oder durch Gründe, die auf Versagen unserer Zulieferanten zurückzuführen sind, steht dem Käufer kein Recht zu, aus diesem Grunde vom Vertrag zurückzutreten oder Ansprüche geltend zu machen. Die Lieferfrist wird in einem solchen Falle angemessen verlängert, bei Unmöglichkeit der Leistung kommen wir von der Lieferverpflichtung frei. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. 4. detailor behält sich bei Verbrauchsgütern Mehr und Minderlieferungen bis zu 10 % vor. 5. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei detailor verwahrt. 6. Bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich detailor die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert. 7. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung. 8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist detailor berechtigt anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist detailor berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. VI. Lieferverzug 1. Kommt detailor mit der Lieferung in Verzug, so hat der Besteller Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs. Dieser ist auf 0,5% des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt, maximal jedoch 7,5%. 2. Befindet sich detailor mit einer Teillieferung in Verzug, berechnet sich dieser pauschalierte Schadensersatzanspruch auf der Basis des Kaufpreises für noch nicht abgenommene Teile. 3. Der Besteller verliert den Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzanspruchs, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. 4. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadensersatzanspruch hinausgehenden Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn, detailor hätte den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, oder der Verzugsschaden wäre die Folge einer wesentlichen Vertragsverletzung oder durch den Verzug wäre eine Lebens-Körper oder Gesundheitsverletzung eingetreten. VII. Versand - Gefahrenübergang 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung auf Kosten des Bestellers auf einem Weg unserer Wahl. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen. 2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. 3. Die Gefahr geht - auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde - auf den Käufer über, sobald die Ware ihren Ursprungsort verlassen hat. VIII. Schutzrechte Schutz- und Urheberrechte Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch von uns vertriebene Produkte unverzüglich und schriftlich unter Angabe der Quelle dieser Annahmen hinzuweisen. 1. Der Besteller verpflichtet sich, detailor von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und detailor auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. detailor ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf Kosten des Kunden auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. 2. Werden aufgrund einer Bestellung des Kunden, unwissentlich durch detailor, Schutzrechte dritter verletzt, so trägt der Kunde die Kosten des Verfahrens. IX. Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung / Reklamationen 1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber detailor angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von detailor zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von detailor Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware/Komponenten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, frachtfrei (portofrei) einzusenden. Im Falle der Nachbesserung ist detailor verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Höhe nach ist dieser Aufwendungsersatz begrenzt auf das dreifache des Wertes der mangelhaften Sache. Ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung erlischt bei selbst ausgeführten Veränderungen, Ergänzungen oder sonstiger Weiterverarbeitung sowie unsachgemäßem Gebrauch durch den Kunden. 2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen sowie Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Hatte der Besteller detailor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte oder garantierte Eigenschaft fehlt, haftet detailor nach den gesetzlichen Bestimmungen. 3. Für Mängel die detailor nicht zu vertreten hat sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um das Fehlen einer zugesicherten oder garantierten Eigenschaft. 4. Schuldet detailor eine Stückschuld, so ist im Falle der Mangelhaftigkeit eine Ersatzlieferung ausgeschlossen. 5. detailor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schäden geltend macht, die auf Vorsatz beruhen. 6. Ansprüche nach §§ 437, 634a BGB verjähren zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang es sei denn, es handelt sich um Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 7. detailor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von detailor beruhen. Soweit detailor grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8. detailor haftet nicht für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Schäden die, unwissentlich durch detailor, durch hergestellte Ware entstehen, die der Kunde bei detailor in Auftrag gegeben hat. 9. detailor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern detailor schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 10. detailor haftet außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. 11. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung egal aus welchem Rechtsgrund, abgesehen von den an anderer Stelle geregelten Verzugsschäden ausgeschlossen. Insoweit haftet detailor insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. 12. Bei unberechtigten Reklamationen sind wir berechtigt, eine Überprüfungsgebühr in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erheben. 13. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile usw. 14. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 15. Haftung für übermittelte Daten sowie gespeicherte Daten und Verluste hieraus werden ausgeschlossen. Insbesondere durch Computerviren verursachte Schäden oder veränderungen an Zeichnungen werden von der Haftung ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Daten die vom Kunden an detailor gesand werden als auch für Daten die detailor an den Kunden sendet. Aus Sicherheitsgründen werden eingehende und ausgehende Daten und E-Mails sowie E-Mail-Anhänge an mehreren Punkten auf Viren und schadhaften Code überprüft. Dessen ungeachtet kann, nach heutigem Stand der Technik, eine Vollständige Unversehrtheit der Daten nicht gewährleistet werden. 16. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haftet detailor insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. 18. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 20. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung gerügt werden. 21. Für Mängel die nach Ablauf der Gewährleistungszeit entdeckt werden bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Sonderstellung von Plänen und Zeichnungen sowie technischen Dokumentationen: Für die Erstellung von Plänen und Zeichnungen und technischen Dokumentationen obliegt es dem Kunden eine Überprüfung durchzuführen und im Falle eines Mangels, detailor zur Nachbesserung aufzufordern. Gilt ein Plan, eine Zeichnung oder eine technische Dokumentation als durch den Kunden abgenommen, so geht die Haftung auf den Kunden über. Pläne, Zeichnungen und technische Dokumentationen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb 14 Tagen detailor zur Nachbesserung auffordert. Sonderstellung von Software: Der Käufer wird darauf hingewiesen, daß nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software nicht völlig ausgeschlossen werden können, somit besteht unsererseits keine Gewährleistungsverplichtung bei Softwareprodukten. Die Feststellung der Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse obliegt dem Käufer. X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von detailor Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Tübingen. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüchen ist Tübingen. Wir sind berechtigt, alternativ am Sitz des Käufers zu klagen. 2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von detailor zuständige Gericht. detailor ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. 3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. XI. Ausländische Kunden Sofern der Kunde seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat gelten bei ausschließlicher Anwendung des deutschen Rechts die zuvor genannten Regelungen. Hinweis gem. § 26 BDSG: Wir speichern personenbezogene Daten unserer Kunden. Stand: März 2005